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Kinderschutzkonzept in der Kindertagespflege

Mit dem SGB VIII § 8a Absatz 5 wurde der Kinderschutz in Betreuungsinstitutionen, ebenso wie in der Kindertagespflege gestärkt. Dazu haben alle Kindertagespflegepersonen (KTPP) eine Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen, durch die sie sich zum Handeln verpflichten, wenn sie Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung vermuten. Darüber hinaus muss die KTPP auch gewährleisten, dass Kinder in ihrer Tagespflegestelle keine Gewalterfahrungen erleben. Damit Jugendamt, Eltern und Außenstehende einschätzen können, in welcher Weise die KTPP diesen Kinderschutz gewährleistet, muss jede KTPP ihr eigenes Kinderschutzkonzept ausformulieren oder dieses als eigenen Punkt ihrer Konzeption anfügen.
5 Fortbildungspunkte | Anmeldungen nur für qualifizierte Kindertagespflegepersonen

Kinderschutzkonzept in der Kindertagespflege

Mit dem SGB VIII § 8a Absatz 5 wurde der Kinderschutz in Betreuungsinstitutionen, ebenso wie in der Kindertagespflege gestärkt. Dazu haben alle Kindertagespflegepersonen (KTPP) eine Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen, durch die sie sich zum Handeln verpflichten, wenn sie Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung vermuten. Darüber hinaus muss die KTPP auch gewährleisten, dass Kinder in ihrer Tagespflegestelle keine Gewalterfahrungen erleben. Damit Jugendamt, Eltern und Außenstehende einschätzen können, in welcher Weise die KTPP diesen Kinderschutz gewährleistet, muss jede KTPP ihr eigenes Kinderschutzkonzept ausformulieren oder dieses als eigenen Punkt ihrer Konzeption anfügen.
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15.01.25 13:57:21